Satzung
und Ordnungen
Satzung
§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1Name
Der Verein führt den Namen „Verband der Migrantischen Jura-Studierenden“.
1.2Eintragung
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt anschließend den Rechtsformzusatz „e.V.“.
1.3Vereinssitz
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
1.4Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
2.1Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2Konkreter Förderzweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung:
- Der Wissenschaft und Forschung;
- Der Bildung, einschließlich der Studentenhilfe;
- Der Hilfe für rassistisch und politisch Verfolgte und
- Des Völkerverständigungsgedankens.
2.3Maßnahmen
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Erarbeitung und Durchführung von wissenschaftlichen Bildungs-, Aufklärungs- und Beratungsprogrammen in Form von: Vorträgen, Fachgesprächen, Erstellung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informations- und Bildungsinhalten in sozialen Medien, Informationsveranstaltungen, Bildungs- und Studienreisen sowie Tagesausflügen, Diskussionsrunden, Workshops, Kursen oder sonstigen Lehrformaten.
Zu den vermittelten Inhalten gehören insbesondere:
- Rechtswissenschaftliche Grundlagen, methodische Kompetenzen und juristische Arbeitstechniken sowie die Förderung des Verständnisses für rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge;
- Studien- und Berufsorientierung für Studierende diverser Studiengänge, Studieninteressierte, aber auch insbesondere Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern;
- Studienfinanzierung, insbesondere Stipendienmöglichkeiten, Praktika, Arbeit, Auslandsaufenthalte und weitere Fördermöglichkeiten. Der Verein tritt hierbei auch vermittelnd auf;
- Inhalte und Strukturierung des rechtswissenschaftlichen Studiums;
- Geschichte, Kultur, Sprache, Sitten und Bräuche verschiedener Völker zur Förderung des Verständnisses untereinander sowie des Respekts für die bestehenden Unterschiedlichkeiten, um damit einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern zu leisten;
- Fragen struktureller Hürden für migrantische Studierende der Rechtswissenschaft;
- Sonstige Themenbereiche innerhalb der Rechtswissenschaft, des rechtswissenschaftlichen Studiums und
- Fragen der Chancengleichheit und struktureller Benachteiligung.
Zur Umsetzung des Bildungsvorhabens ist mitunter § 2.3 Nr. v anzuwenden;
- Die Förderung der Zusammenführung, der Vernetzung und des Austausches von migrantischen Studierenden der Rechtswissenschaft zur Umsetzung der Förderung des Völkerverständigungsgedankens;
- Die Vermittlung und Unterstützung von Rechtsberatungsangeboten für Opfer von politischer oder rassistischer Verfolgung;
- Kooperationen mit Bildungseinrichtungen und -Institutionen. Hierzu zählen insbesondere:
- Schulen und anderen pädagogische- oder Bildungseinrichtungen;
- Kulturzentren und
- Gemeinnützige Organisationen.
- Der Verein sucht hierfür aktiv Kontakt zu derartigen Einrichtungen und Institutionen. Solche Kooperationen umfassen auch die unterstützende Mitwirkung an wissenschaftlichen und bildungsbezogenen Seminaren, Publikationen und sonstigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, soweit diese den satzungsmäßigen Zwecken unterliegen.
- Die Unterstützung weiterer akademisch marginalisierter Gruppen im Lichte des konstitutionellen Benachteiligungsverbots;
Jegliche Maßnahmen beschränken sich ausschließlich auf die Förderung der satzungsmäßigen Zwecke.
2.4Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, mit Ausnahme nachgewiesener Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5Wesen
Der Verein vertritt einen intersektionalen Ansatz.
Diskriminierungen jeglicher Art widersprechen dem Charakter des Vereins sowie dessen Vereinszweck und werden nicht toleriert.
Der Verein verbietet es sich ausdrücklich sich parteipolitisch oder religiös zuzuordnen oder zu handeln, wobei eine Zusammenarbeit mit derartigen Institutionen diesem jedoch nicht bereits widerspricht.
Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und handelt auf Grundlage des Grundgesetzes.
§ 3Erwerb der Mitgliedschaft
3.1Art der Mitglieder
Dem Verein gehören ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder an.
3.2Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will und zumindest einen Teil ihrer akademischen Ausbildung im Bereich der Rechtswissenschaften absolviert oder absolviert hat.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag und mit Zustimmung des Vorstands von der Voraussetzung einer akademischen Ausbildung im Bereich der Rechtswissenschaften abgesehen werden.
3.3Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich dauerhaft für die Zwecke des Vereins engagieren und diesen ideell oder materiell fördern will.
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ihnen steht jedoch ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen zu. Näheres zu ihren Rechten und Pflichten regelt eine Ordnung.
3.4Ehrenmitglieder
Personen oder juristische Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mehrheit des Vorstands oder von ¾ der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann abgelehnt werden, und der Status als Ehrenmitglied kann vom Ernannten abgelegt werden.
Ehrenmitglieder haben alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten, sind jedoch von der Beitrags- und Aufnahmegebührpflicht befreit.
3.5Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist durch einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zu erwerben. Es wird ein Antragsformular bereitgestellt, das Antragende freiwillig verwenden können.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen innerhalb von 21 Kalendertagen, andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Zustimmung liegt bei absoluter Mehrheit aller abgegebenen Stimmen vor.
3.6Wirksamwerden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahmebestätigung des Vorstands wirksam. Die Aufnahmebestätigung ist in elektronischer oder schriftlicher Form zu erteilen.
§ 4Beendigung der Mitgliedschaft
4.1Grund
Die Mitgliedschaft endet:
- Bei natürlichen Personen durch deren Tod;
- Bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit;
- Durch Austritt oder
- Durch Ausschluss.
4.2Austritt
Ein Austritt ist zum Ende des nachfolgenden Monats durch eine schriftliche oder elektronische Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
4.3Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- Die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheint;
- Das Mitglied trotz Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Beitrags- oder Aufnahmegebührzahlung im Rückstand ist oder
- Das Mitglied schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder diesen offenkundig widersagt.
Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beauftragen, die abschließend zu entscheiden hat.
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1Rechte
Jedes Mitglied hat individuell ein Recht, die Vereinsangebote in Anspruch zu nehmen sowie ein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied, außer ein Fördermitglied, hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimm- und Wahlrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann daher nur persönlich ausgeübt werden.
5.2Pflichten
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung sowie der sonstigen Vereinsordnungen und folgende Pflichten an:
- Die Bestimmungen der Satzung einzuhalten;
- Den Zweck und die Ziele des Vereins nach besten Kräften, auch in der Öffentlichkeit, zu unterstützen und den Beschlüssen sowie den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten;
- Dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und
- Den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Das Verhältnis zwischen Verein und Mitglied ist durch eine Treuepflicht geprägt.
Diese Pflichten sind dem Antragenden vor Antragstellung direkt über die Kanäle des Vereins erkennbar zu machen.
5.3Beiträge
Von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgeblich, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist kein Satzungsbestandteil und gilt nur ergänzend. Sollten beide im materiellem Widerspruch stehen, gelten im Zweifel die Bestimmungen der Satzung. Sie wird den Mitgliedern dennoch in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt.
In Ausnahmefällen, insbesondere in Härtefällen, kann der Vorstand auf Antrag des jeweiligen Mitglieds die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder der Aufnahmegebühr erlassen, aussetzen oder stunden.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen.
§ 6Organe des Vereins
6.1Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung;
- Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB und
- Der Geschäftsführende Ausschuss.
§ 7Vorstand
7.1Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
- Dem Vorstandsvorsitzenden;
- Seinem Stellvertreter, dem 2. Vorstandsvorsitzenden und
- Bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
7.2Aufgaben
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Die Aufstellung der Tagesordnung;
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Das Führen der Bücher;
- Die Festsetzung einer dem Arbeitsaufwand entsprechenden Aufwandsentschädigung für den Vorstand, die auch zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann;
- Die Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
- Der Abschluss und die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
- Die Satzungsänderung, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurde;
- Die Besorgung aller weiteren Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung zugewiesen sind.
- Jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sich, dem Vereinszweck und dem Vereinsinteresse in einem angemessenen Mindestmaß zu dienen.
7.3Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, dem 2. Vorstandsvorsitzenden, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens ½ der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung ist schriftlich oder elektronisch abzugeben.
Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, es sei denn, die Satzung regelt hiervon abweichend oder das Gesetz sieht zwingend eine andere Quote vor.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss bereits schriftlich oder elektronisch zustimmen.
7.4Protokoll
Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Beginn der Sitzung wird jeweils ein Protokollführer bestimmt.
Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben. Näheres zu den Rahmenbedingungen des Protokolls regelt eine Ordnung.
7.5Vergütung und Beiträge
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich im Amt; dennoch können sie im Verhältnis zu ihrem Arbeitsumfang angemessen entgeltlich vergütet werden. Der Grundsatz der Ehrenamtlichkeit darf nicht überschritten werden, konkret muss § 55 I Nr. 3 Alt. 2 AO gewahrt bleiben. Die Auszahlung einer Vergütung innerhalb der ersten 4 Monate der Amtszeit ist nicht zulässig.
Vorstandsmitglieder zahlen jährlich einen Vorstandsmitgliedsbeitrag zuzüglich des regulären Mitgliedsbeitrags. Über Änderungen hinsichtlich Höhe und Fälligkeit beschließt der Vorstand. Dies gilt speziell und konkretisierend zu § 5.3 S. 2. Mindestens hat sich die Höhe dessen jedoch auf den Faktor 0,5 des Mitgliedsbeitrages zu bemessen
Vorstandsmitglieder verpflichten sich nach Beschluss des Vorstands, wobei eine absolute Mehrheit der Gesamtheit der Vorstandsmitglieder erforderlich ist, zur finanziellen Beteiligung an einem dem Vereinszweck dienenden Akt, sofern der in Rede stehende Akt nicht über die Vereinskasse gedeckt werden kann. Hierbei ist Verhältnismäßigkeit zu wahren.
7.6Wahl und Amtsdauer
Ein Vorstandsmitglied kann nur ein ordentliches Mitglied sein.
Die Vorstandsmitglieder werden pro Amt von der Mitgliederversammlung einzeln und gesondert für die Dauer von 18 Monaten gewählt, wobei eine erste Amtszeit innerhalb der ersten 6 Monate jederzeit durch die Mitgliederversammlung beendet werden kann. Wiederwahl ist zulässig.
7.7Rechte
Der Vorstand und dessen Mitglieder haben ein Recht auf:
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam;
- Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB;
- Widerspruch gegen Beschlüsse. Ein Widerspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung begründet und schriftlich zu erheben. In diesem Fall wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur nächsten Vorstandsitzung ausgesetzt, sofern sich nicht ¾ der Vorstandsmitglieder innerhalb von 48 Stunden gegen eine Aussetzung aussprechen. Der Vorstand entscheidet dann final. Dieses Widerspruchsrecht kann daher nur einmal in einer Sache ausgeübt werden.
- Begründeten und angemessenen Aufwendungsersatz;
- Rücktritt durch schriftliche oder elektronische Erklärung;
- Delegation eigener Aufgaben i.S.d. § 7.2 an andere Organe, zur eigenen Entlastung, sofern dies durch die Satzung bestimmt ist oder die Zustimmung der Mitgliederversammlung erhält. Im Rahmen dessen kann er insbesondere Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse gründen.
7.8Amtsverlust
Vorstandsmitglieder werden von dem Vorstand mit sofortiger Wirkung entbunden im Falle:
- Eines Rücktritts;
- Einer Abberufung durch mindestens ⅔ der Mitgliederversammlung oder des Vorstands im Falle nachgewiesener Unfähigkeit oder grobem Fehlverhalten, welches insbesondere eine Pflichtverletzung nach § 7.2 Nr. xi meint;
- Einer Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, oder
- Eines Rückstands mit seiner Vorstandsbeitrags- oder Amtsantrittsgebührzahlung von mehr als 3 Monaten und rechtzeitiger Mahnung.
Das Vorstandsmitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beauftragen, die abschließend zu entscheiden hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit freiwillig oder unfreiwillig aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand wählen.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
7.9Haftungsbeschränkung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
§ 8Vorstandsvorsitz
8.1Wahl und Amtsdauer
Die Mitgliederversammlung wählt aus den gewählten Vorstandsmitgliedern einen Vorstandsvorsitzenden. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre, sodass sich seine Amtszeit als Vorstandsmitglied um den Ablauf der Amtszeit als Vorstandsvorsitz verlängern kann. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstandsvorsitzende bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Dieselben Bestimmungen gelten für seinen Stellvertreter, den 2. Vorstandsvorsitzenden.
8.2Stimmrecht
Der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung dessen Stellvertreter, der 2. Vorstandsvorsitzende, hat (nur) bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand zwei Stimmen.
8.3Aufgaben
Der Vorstandsvorsitz hat zur Aufgabe:
- Den ihm als Vorstandsmitglied obliegenden Mindestdienst aus § 7.2 Nr. xi in einem ihm angemessenen Maße zu erhöhen, wobei Näheres eine Ordnung regelt;
- Die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung zu leiten;
- Die Sitzungen des Vorstands vorzubereiten.
§ 9Mitgliederversammlung
9.1Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist zuständig für die Entscheidungen über:
- Die Änderungen der Satzung;
- Die Festsetzung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung;
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein;
- Die Wahl des Vorstands;
- Die Entlastung des Vorstands;
- Die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und
- Die Auflösung des Vereins.
9.2Einberufung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist der Vorstand zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder ⅕ der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
9.3Tagesordnung
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Diese muss mit einer Einladung an die Mitglieder beigefügt werden.
Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Über Anträge über Inhalte der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
9.4Form der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich in Kombination aus Präsenzversammlung und virtueller Konferenz statt. Die Einwahldaten für die virtuelle Konferenz werden spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail mitgeteilt.
Eine virtuelle Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist unzulässig.
9.5Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, dem 2. Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 oder ⅓ aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder durch Zuruf. Wahlen erfolgen geheim. Abstimmungen über Belange, die den Inhalt der Tagesordnung übersteigen, sind nicht zulässig.
Der Beschluss über die Änderung des Zwecks des Vereins bedarf der Zustimmung von ⁹⁄₁₀ der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens ¾ aller möglichen Stimmen im Verein abgegeben sein müssen.
Über den Ablauf und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Sitzungsführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10Geschäftsführender Ausschuss
10.1Wahl und Amtszeit
Bei Bedarf wählt der Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins einen Geschäftsführenden Ausschuss und einen diesem vorstehenden Vorsitzenden Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB zu einer Amtszeit von 12 Monaten.
Der Vorstand entscheidet hierbei über die Organisation und die räumliche Ausstattung sowie, auf Vorschlag des Vorsitzenden Geschäftsführers, über die personelle Besetzung.
10.2Aufgaben
Der Geschäftsführende Ausschuss hat zur Aufgabe:
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Die Verwaltung des Personals, sprich die Verwaltung der vom Verein angestellten oder beschäftigten Personen, insbesondere vertragliche Angelegenheiten;
- Die Buchführung;
- Die Rechnungsstellung;
- Die Kommunikation mit den Finanzbehörden, inklusive der termingerechten Vorlage der Steuererklärungen beim Finanzamt;
- Die Beschlüsse des Vorstands auszuführen;
- Der Geschäftsführende Ausschuss beruft auf Genehmigung des Vorstands einen Kassenprüfer. Dieser:
- Prüft am Ende jedes Geschäftsjahres die Kassen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Vereinsmittel zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet wurden. Der Geschäftsführende Ausschuss ist berechtigt, außerordentliche Prüfungen nach dem Rücktritt oder der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durchzuführen.
- Berichtet der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und spricht eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes aus.
- Auf Einladung der oder des Vorstandsvorsitzenden zusammenzutreten. Die Einberufung muss erfolgen, sofern ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses sie verlangt.
10.3Rechte
Der Geschäftsführende Ausschuss hat das Recht:
- außerordentliche Kassenprüfungen nach Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds durchzuführen;
§ 11Auflösung des Vereins
11.1Auflösungsbeschluss
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von ⁹⁄₁₀ der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens ¾ aller möglichen Stimmen im Verein abgegeben sein müssen.
11.2Liquidatoren
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit aus sonstigen Gründen verliert.
11.3Schlussbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, einschließlich der Studentenhilfe. Die konkrete Körperschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt.
Beitragsordnung
§ 1Allgemeines
1.1Vorwort
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die folgenden Paragrafen stellen eine Ergänzung zur Satzung des Vereins dar. Es darf somit kein Widerspruch zu Satzungsbestimmungen gegeben sein.
1.2Kompetenz
Die Beitragsordnung wird gemäß § 5.3 S. 2 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 2Beiträge und Gebühren
2.1Höhe
Ordentliche und Förder- und Vorstandsmitglieder des Vereins sind nach § 5.3 S. 1 i.V.m. § 7.5 S. 4 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Dieser Beitrag beträgt:
- Für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder: 12 EUR;
- Für Vorstandsmitglieder: 24 EUR (inkl. des ordinären Mitgliedsbeitrags).
Die Aufnahmegebühr beträgt:
- Für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder: 5 EUR;
- Für Vorstandsmitglieder: 10 EUR (inkl. der ordinären Aufnahmegebühr).
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
2.2Befreiungen und Ermäßigungen
Von der Beitragspflicht befreit sind:
- Ehrenmitglieder gemäß § 3.4 S. 3 der Satzung und
- Mitglieder nach einem vom Vorstand angenommenen Antrag auf Befreiung von der Beitrags- und Gebührenpflicht gemäß § 5.3 S. 6 der Satzung.
2.3Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 EUR wird halbjährlich jeweils am 01.01. und am 01.07. zu jeweils 6 EUR fällig.
Bei Beitritt innerhalb eines Jahres ist der entsprechende Monat des Beitritts für die Berechnung der erstmaligen halbjährlichen Beitragszahlung maßgebend. Zudem werden die erstmalige halbjährliche Beitragszahlung und die Aufnahmegebührzahlung 14 Tage nach Eintritt fällig.
Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nur auf Bitte des jeweiligen Mitglieds.
Der Beitrag wird gemäß § 5.3 S. 7 der Satzung grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein im Rahmen dessen ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden zum jeweiligen Fälligkeitsdatum eingezogen. Wird der Beitrag durch Überweisung oder bar geleistet, erhöht sich der jeweilige Beitrag jedoch nicht.
Diese Regelungen gelten entsprechend für Vorstandsbeiträge und Vorstandsgebühren.
2.4Verzug
Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung.
Ist das Mitglied nach einer Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Beitrags- oder Aufnahmegebührzahlung im Rückstand, kann das Mitglied gemäß § 4.3 Nr. iii der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden.
Diese Regelungen gelten nach den Maßstäben des § 7.8 Nr. iv der Satzung entsprechend für Vorstandsmitglieder.
§ 3Beitragskonto
3.1Beitragskonto
Die Beiträge sind auf folgendes Vereinskonto zu entrichten:
Kontoinhaber: Farham Moazipoor Tehrani (Vorsitzender Geschäftsführer)
IBAN: DE13 5002 4024 0034 8245 01
BIC: DEFFDEFFXXX
Bank: C24 Bank
Verwendungszweck: Vor- und Nachname, „Mitgliedsbeitrag“.
§ 4Wirksamkeit
4.1Wirksamkeit
Diese Beitragsordnung entfaltet ab dem 01.06.2026 Wirkung. Beiträge und Gebühren mindestens 14 Tage zuvor beigetretener Mitglieder werden zu diesem Zeitpunkt erstmalig fällig.
Weitere Dokumente
Weitere Ordnungen und das Gründungsprotokoll vom 24. April 2026 stehen Mitgliedern, Partnern und Förderern auf Anfrage zur Verfügung: kontakt@mijus.de.